Landesrecht konsolidiert Tirol

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Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler § 36b

Kurztitel

Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 74/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 9/2021

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 36b

Inkrafttretensdatum

30.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TFLG 1996

Index

6650 Flurverfassung

Text

Paragraph 36 b,

Substanzverwalter, Rechnungsprüfer, Unvereinbarkeit

  1. Absatz einsDer Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde hat aus seiner Mitte für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates den Substanzverwalter und für den Fall der Verhinderung des Substanzverwalters einen ersten und einen zweiten Stellvertreter zu bestellen. Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde kann den Substanzverwalter bzw. dessen Stellvertreter jederzeit abberufen; über die Abberufung und die Bestellung eines Nachfolgers ist zwingend gemeinsam zu beschließen, widrigenfalls die Abberufung nicht zustande kommt.
  2. Absatz eins aNach dem Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderates haben der Bürgermeister und der Bürgermeister-Stellvertreter der substanzberechtigten Gemeinde, bei Vorliegen eines Unvereinbarkeitsgrundes nach Absatz 4, erster Satz der Reihe nach die nach Paragraph 31, Absatz 3, der Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2001,, zur Vertretung des Bürgermeisters berufenen Organe, bis zur Bestellung des Substanzverwalters und dessen Stellvertreter durch den neuen Gemeinderat die Aufgaben und Befugnisse des Substanzverwalters und des ersten Stellvertreters des Substanzverwalters wahrzunehmen.
  3. Absatz 2Beschlüsse über die Bestellung bzw. die Abberufung des Substanzverwalters (Stellvertreters des Substanzverwalters) sind an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Sie werden mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung an der Amtstafel der substanzberechtigten Gemeinde wirksam.
  4. Absatz 3Außer durch Abberufung endet das Amt als Substanzverwalter (Stellvertreter des Substanzverwalters) durch Tod, mit der Wirksamkeit eines Mandatsverlustes nach Paragraph 25, Absatz eins, TGO, eines Mandatsverzichtes nach Paragraph 26, Absatz 2, TGO oder eines in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 26, Absatz 3, TGO erklärten Amtsverzichtes; ist die Stadt Innsbruck substanzberechtigte Gemeinde, so tritt an die Stelle des Paragraph 25, Absatz eins, TGO der Paragraph 16 a, Absatz 2, des Innsbrucker Stadtrechtes 1975, Landesgesetzblatt Nr. 53, an die Stelle des Paragraph 26, Absatz 2, TGO der Paragraph 16 a, Absatz 3, des Innsbrucker Stadtrechtes 1975 und an die Stelle des Paragraph 26, Absatz 3, TGO der Paragraph 17 a, Absatz 5, des Innsbrucker Stadtrechtes 1975. Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde hat in diesen Fällen für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich einen neuen Substanzverwalter (Stellvertreter des Substanzverwalters) zu bestellen. Das Enden des Amtes ist nach Absatz 2, erster Satz kundzumachen.
  5. Absatz 4Zum Substanzverwalter oder dessen Stellvertreter darf nicht bestellt werden, wer zum Obmann, Stellvertreter des Obmannes, Mitglied des Ausschusses oder Rechnungsprüfer der Agrargemeinschaft gewählt ist. Für die Befangenheit des Substanzverwalters oder dessen Stellvertreters gilt Paragraph 29, Absatz eins,, 3 erster Satz, 5 zweiter Satz und 6 TGO sinngemäß.
  6. Absatz 5Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde hat aus seiner Mitte für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates den ersten Rechnungsprüfer zu bestellen; Absatz eins, zweiter Satz sowie Absatz 3, erster und zweiter Satz gilt sinngemäß. Die Vollversammlung hat aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren den zweiten Rechnungsprüfer zu bestellen; Paragraph 35, Absatz 6, zweiter, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß. Zum Rechnungsprüfer darf nicht bestellt werden, wer zum Obmann, Stellvertreter des Obmanns, Mitglied des Ausschusses oder Substanzverwalter (Stellvertreter des Substanzverwalters) gewählt ist.
  7. Absatz 6Auf Beschlüsse des Gemeinderates über die Bestellung und die Abberufung des Substanzverwalters (Stellvertreters des Substanzverwalters) und des ersten Rechnungsprüfers sind die gemeindeorganisationsrechtlichen Vorschriften über die Durchführung von Wahlen anzuwenden.
  8. Absatz 7Zum Obmann, Stellvertreter des Obmannes oder Mitglied (Ersatzmitglied) des Ausschusses der Agrargemeinschaft darf nicht bestellt werden, wer zum Substanzverwalter, dessen Stellvertreter oder ersten Rechnungsprüfer gewählt ist.

Im RIS seit

05.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2021

Gesetzesnummer

20000117

Dokumentnummer

LTI40045563

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