Landesrecht konsolidiert

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Jugendgesetz, Tiroler § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 4/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 21/2016

Bundesland

Tirol

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

17.02.2016

Außerkrafttretensdatum

17.01.2019

Index

4600 Jugendförderung, Jugendschutz

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph eins,

Ziele

  1. Absatz einsDieses Gesetz hat zum Ziel,
    1. Litera a
      der Gesellschaft ihre Verantwortung für die Heranbildung der Jugend bewusst zu machen und das Bemühen zu fördern, der Jugend die allgemein anerkannten Werte zu vermitteln,
    2. Litera b
      die Eltern(-teile) und sonstigen Erziehungsberechtigten bei der Erziehung und Begleitung der Jugend zu unterstützen,
    3. Litera c
      die Jugend in ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, charakterlichen und sozialen Entwicklung bestmöglich zu unterstützen,
    4. Litera d
      den Willen und die Fähigkeit der Jugend zur verantwortungsbewussten Mitwirkung am gesellschaftlichen Leben zu wecken und zu vertiefen und der Jugend bei ihrer Selbstfindung und Integration in die Gesellschaft zu helfen,
    5. Litera e
      Einrichtungen der verbandsmäßigen und der offenen Jugendarbeit bei der Verwirklichung ihrer Ziele, insbesondere in den Bereichen des Bildungs- und Ausbildungswesens, der religiösen und weltanschaulichen Betätigung, der politischen Bildung und Partizipation, des Sport- und Gesundheitswesens, des Umweltschutzes, der Freizeitgestaltung und der Gemeinschaftspflege, zu unterstützen,
    6. Litera f
      die Jugend vor Gefahren für ihre körperliche, geistige, sittliche, charakterliche und soziale Entwicklung, die sie nach ihrem Alter und Entwicklungsstand nicht in ausreichender Weise erkennen und einschätzen kann, zu schützen und
    7. Litera g
      in allen Bereichen der Jugendarbeit die Grundsätze von Gender Mainstreaming und einen konstruktiven Umgang mit Diversität zu beachten.
  2. Absatz 2Sonstige landesgesetzliche Vorschriften, insbesondere das Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2013,, das Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2002,, und das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr. 86, sowie bundesgesetzliche Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung 1994, das Glücksspielgesetz, das Pornographiegesetz, das Verbotsgesetz 1947, das Vorheriger SuchbegriffSuchtmittelgesetz, das Tabakgesetz, das Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz und das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Im RIS seit

16.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019

Gesetzesnummer

20000174

Dokumentnummer

LTI40038240

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/1994/4/P1/LTI40038240

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