Landesrecht konsolidiert Tirol

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Raumordnungskonzept, örtliches, Bestandsaufnahme und Inhalt § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Raumordnungskonzept, örtliches, Bestandsaufnahme und Inhalt

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 122/1994 aufgehoben durch LGBl.Nr. 93/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

30.12.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2016

Index

8000 Raumordnung

Text

Paragraph 2,

Bestandsaufnahme

  1. Absatz einsDie Gemeinde hat als Grundlage für die Planungsinstrumente der örtlichen Raumordnung die dafür bedeutsamen Gegebenheiten und deren voraussehbare Veränderungen zu erheben und in einer Bestandsaufnahme festzuhalten. Dabei sind der Erläuterungsbericht zum bestehenden Flächenwidmungsplan und Erhebungen in anderen Bereichen, wie beispielsweise Erhebungen im Zusammenhang mit der Erstellung, Entwicklung und Anpassung des örtlichen Tourismusleitbildes und des Dorferneuerungsplanes, soweit wie möglich heranzuziehen. Die Bestandsaufnahme ist regelmäßig auf dem aktuellen Stand zu halten.
  2. Absatz 2Die Bestandsaufnahme hat jedenfalls folgende Punkte zu umfassen:
    1. Litera a
      die räumlich funktionalen Verflechtungen der Gemeinde mit dem Umland und damit zusammenhängende überörtliche Planungen und Planungen benachbarter Gemeinden (wie Zentralität, Verkehrswege, Versorgungseinrichtungen und -anlagen, Wirtschaftsverflechtungen, Raumordnungsprogramme und -konzepte);
    2. Litera b
      raumbedeutsame Gegebenheiten sowie bestehende und beabsichtigte raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen (wie Waldbestand, Hochlagen- und Schutzwaldsanierungsprojekte, flächenwirtschaftliche Projekte; Schipisten; Bundes- und Landesstraßen, Eisenbahnen, Flugplätze, Fernmeldeeinrichtungen, Leitungen und dergleichen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Gefährdungsbereiche mit allfälligen bestehenden oder künftigen Nutzungsbeschränkungen);
    3. Litera c
      Grenzen für die Planung, die sich aus der Natur- und Umweltsituation ergeben (wie gesetzlich, verordnungs- oder bescheidmäßig festgelegte besonders geschützte Gebiete nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 1991, dem Forstgesetz 1975 oder dem Wasserrechtsgesetz 1959, Umweltbelastungen, Landschaftsschäden, durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch und andere Naturgefahren gefährdete Bereiche sowie das Ausmaß der jeweiligen Gefährdung);
    4. Litera d
      Bevölkerungsstrukturen einschließlich absehbarer Entwicklungstendenzen (wie Entwicklung der Bevölkerung mit Geburten- und Wanderbilanz, Struktur der Wohnbevölkerung);
    5. Litera e
      eine gesamthafte Darstellung aller derzeitigen Grundstücksnutzungen und sonstigen für die bauliche Entwicklung bedeutsamen Gegebenheiten (wie die bebauten Flächen einschließlich ihrer Nutzung, die noch unverbauten, für Wohnbauzwecke, gewerbliche Zwecke und sonstige spezielle Zwecke geeigneten Flächen, die bestehenden Siedlungsformen sowie die besonders erhaltenswerten und die sanierungsbedürftigen Bausubstanzen); Entwicklungstendenzen hinsichtlich der Siedlungsstrukturen, der räumlichen und funktionalen Gegebenheiten und des Baugeschehens (wie Funktionsbereiche, Wohnbaugeschehen und Randbedingungen der Entwicklung);
    6. Litera f
      einen Überblick über die Entwicklung der Wirtschaft und über die bestehenden Wirtschaftsstrukturen, insbesondere im Bereich der Landwirtschaft (Betriebsstrukturen, Betriebsgrößen, entsiedlungsgefährdete Betriebe), in den Bereichen des Handels, der Industrie und des produzierenden Gewerbes (Standortbedingungen, Betriebsstrukturen, Problembereiche) und im Bereich des Fremdenverkehrs (Infrastruktur, qualitative und quantitative Ausstattung, Funktionen, Fremdenverkehrsorganisation, Ausflugsverkehr, Naherholung);
    7. Litera g
      Randbedingungen und Mängel der Infrastruktur samt Erfassung und Darstellung der für die räumliche Entwicklung bedeutsamen Infrastruktur (wie Verkehrssysteme, technische Ausstattung der Verkehrswege, Leistungsfähigkeit der Einrichtungen der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung, der Energieversorgung und der Abfallwirtschaft);
    8. Litera h
      die Versorgungsstruktur mit öffentlichen Einrichtungen (insbesondere in den Bereichen Verwaltung, Kultur, soziale Belange, Gesundheitswesen, Schulen, Kindergärten, Sport und Erholung);
    9. Litera i
      die Finanzschuld und Finanzkraft der Gemeinde (insbesondere Steuerquote, Investitionsschwerpunkte und Finanzhaushalt).

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2016

Gesetzesnummer

10000170

Dokumentnummer

LTI12004471

Alte Dokumentnummer

N3199411015N

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