§ 2
Weitere getrennt sammelbare Siedlungsabfälle
Die Gemeinden können für Altholz, Flachglas, Altreifen und Alttextilien entsprechend den örtlichen Verhältnissen und in Abhängigkeit von den anfallenden Mengen Sammelsysteme einrichten. Die gesammelten Abfälle sind an befugte Behandler zu übergeben.