Landesrecht konsolidiert

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Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler § 116

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 84/1991 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 96/2018

Bundesland

Tirol

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 116

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

5000 Hauptschule, Pflichtschule, Volksschule

Text

Paragraph 116,

Anhörung, nachträgliche Information

Vor der Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Hauptstückes ist der Landesschulrat zu hören. Dies gilt nicht für die Erlassung von Verordnungen, mit denen wegen Vorheriger SuchbegriffGefahr in Verzug aus den im Paragraph 110, Absatz 6, erster Satz genannten Gründen Tage für schulfrei erklärt werden. In einem solchen Fall ist der Landesschulrat nachträglich zu informieren.

Im RIS seit

24.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2018

Gesetzesnummer

20000013

Dokumentnummer

LTI40041227

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