Landesrecht konsolidiert Tirol

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Almschutzgesetz, Tiroler § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Almschutzgesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 49/1987 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 130/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

30.03.2017

Index

6630 Alm, Weide

Text

Paragraph 6,

Almbuch

  1. Absatz einsDie Behörde hat ein Verzeichnis der Almen (Almbuch) zu führen.
  2. Absatz 2Im Almbuch sind für jede Alm ihr Name, ihre Bestandteile sowie die für den Almbetrieb bedeutsamen rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände, wie Eigentumsverhältnisse, Nutzungsrechte nach dem Wald- und Weideservitutengesetz, Regelungen der Bewirtschaftung und dergleichen, anzugeben. Für jede Alm ist ein Lageplan in das Almbuch aufzunehmen.
  3. Absatz 3Die Behörde hat das Grundbuchsgericht von jeder Eintragung in das Almbuch unverzüglich zu verständigen. Im Grundbuch ist bei den einen Bestandteil einer Alm bildenden Grundstücken von Amts wegen ersichtlich zu machen, daß sie im Almbuch eingetragen sind.
  4. Absatz 4Die Eintragung im Almbuch sowie die Ersichtlichmachung im Grundbuch ist zu löschen, wenn
    1. Litera a
      nach Paragraph 3, Absatz eins, rechtskräftig festgestellt wurde, dass keine Alm vorliegt oder dass eine Grundfläche, ein Gebäude oder eine andere Anlage kein Bestandteil einer Alm ist, oder
    2. Litera b
      nach Paragraph 3, Absatz 3, die Almeigenschaft einer Alm oder eines Bestandteiles einer solchen rechtskräftig aufgehoben wurde.

    Absatz 3, gilt sinngemäß.

  5. Absatz 5Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Form des Almbuches zu erlassen. Sie hat vor der Erlassung der Verordnung die Landeslandwirtschaftskammer zu hören.
  6. Absatz 6Der Eigentümer einer Alm, ferner der nach dem Wald- und Weideservitutengesetz zur Nutzung einer Alm Berechtigte und die Person, der die Bewirtschaftung einer Alm überlassen worden ist, haben der Behörde auf deren Verlangen die zur Führung des Almbuches erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  7. Absatz 7Jeder ist berechtigt, in das Almbuch Einsicht zu nehmen und Abschriften daraus anzufertigen.
  8. Absatz 8Die im Almbuch enthaltenen Daten dürfen zum Zwecke des automationsunterstützten Datenverkehrs ermittelt und verarbeitet werden.

Im RIS seit

02.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2017

Gesetzesnummer

10000101

Dokumentnummer

LTI40035686

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/1987/49/P6/LTI40035686

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