Landesrecht konsolidiert Tirol

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Innsbrucker Stadtrecht 1975, Gesetz § 5

Kurztitel

Innsbrucker Stadtrecht 1975, Gesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 53/1975 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 32/2017

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.05.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

1010 Stadtrecht

Text

Paragraph 5,

Wappen, Farben und Siegel

  1. Absatz einsDas Wappen der Stadt ist eine aus der Vogelschau gesehene, auf zwei Jochen ruhende silberne Brücke in rotem Schild. Es ist in seiner heraldischen Form in der Anlage 1 und in seiner stilisierten Form in der Anlage 2 bildlich dargestellt. Die Farben der Stadt sind rot-weiß.
  2. Absatz 2Das Siegel der Stadt zeigt das Stadtwappen, gehalten von einem Engel, mit der Umschrift „Siegel der Landeshauptstadt Innsbruck“.
  3. Absatz 3Die Führung und die Verwendung des Stadtwappens in seinen beiden Formen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Sie ist zu erteilen, wenn dies im Interesse der Stadt gelegen und ein nachteiliger Gebrauch nicht zu erwarten ist. Der Gemeinderat hat die Bewilligung zu entziehen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist.
  4. Absatz 4Wer das Stadtwappen, auch mit einem Zusatz oder in einer veränderten verwechslungsfähigen Form, ohne Bewilligung führt oder verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu 2.000,– Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Die Strafgelder fließen der Stadt zu.

Im RIS seit

02.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20000196

Dokumentnummer

LTI40039715

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/1975/53/P5/LTI40039715

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