Landesrecht konsolidiert Tirol

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Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler § 9a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 5/1958

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 9a

Inkrafttretensdatum

07.01.1957

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

Tir KAG

Index

9440 Krankenanstalt, Spital

Text

Paragraph 9 a,

Patientenrechte

Die Träger der Krankenanstalten haben unter Beachtung des Anstaltszweckes und des Leistungsangebotes sicherzustellen, daß

  1. Ziffer eins
    Pfleglinge Informationen über die ihnen zustehenden Rechte erhalten sowie ihr Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte und die Herstellung von Abschriften oder Ablichtungen davon ausüben können;
  2. Ziffer 2
    Pfleglinge ihr Recht auf Aufklärung und Information über die Behandlungsmöglichkeiten samt Risken ausüben können;
  3. Ziffer 3
    auf Wunsch des Pfleglings ihm oder Vertrauenspersonen medizinische Informationen durch einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt in möglichst verständlicher und schonungsvoller Art gegeben werden;
  4. Ziffer 4
    ausreichend Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten mit der Außenwelt bestehen und Vertrauenspersonen des Pfleglings im Fall einer nachhaltigen Verschlechterung seines Gesundheitszustands auch außerhalb der Besuchszeiten Kontakt mit dem Pflegling aufnehmen können;
  5. Ziffer 5
    auf Wunsch des Pfleglings eine seelsorgerische Betreuung möglich ist;
  6. Ziffer 6
    auf Wunsch des Pfleglings eine psychologische Unterstützung möglich ist;
  7. Ziffer 7
    die Intimsphäre der Pfleglinge ausreichend gewahrt ist;
  8. Ziffer 8
    neben der Erbringung fachärztlicher Leistung auch für allgemeine medizinische Anliegen des Pfleglings ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt zur Verfügung steht;
  9. Ziffer 9
    ein würdevolles Sterben sichergestellt ist und Vertrauenspersonen Kontakt mit dem Sterbenden pflegen können;
  10. Ziffer 10
    bei der Leistungserbringung möglichst auf den im allgemeinen üblichen Lebensrhythmus abgestellt wird;
  11. Ziffer 11
    bei der stationären und ambulanten Versorgung von Kindern eine möglichst kindergerechte Ausstattung der Krankenräume gegeben ist;
  12. Ziffer 12
    für stationär aufgenommene Pfleglinge eine qualifizierte Pflege dauernd gesichert ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2017

Gesetzesnummer

20000190

Dokumentnummer

LTI40025484

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/1958/5/P9a/LTI40025484

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