Landesrecht konsolidiert Tirol

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Wald- und Weideservitutengesetz § 43

Kurztitel

Wald- und Weideservitutengesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 21/1952

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.07.1952

Außerkrafttretensdatum

Index

6630 Alm, Weide

Text

Paragraph 43,

Planeinsicht

Plan, Anhang oder Provisorium sind an einem geeigneten Ort zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen oder den Parteien zuzustellen. Sie haben eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten, Ort und Zeit der Auflage sind den Berechtigten und den Verpflichteten bekanntzugeben und in den Gemeinden, in welchen sich berührte Liegenschaften befinden, wenigstens drei Tage vor der Auflegung auf ortsübliche Weise kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2014

Gesetzesnummer

20000116

Dokumentnummer

LTI40020941

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