§ 43Paragraph 43,
Planeinsicht
Plan, Anhang oder Provisorium sind an einem geeigneten Ort zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen oder den Parteien zuzustellen. Sie haben eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten, Ort und Zeit der Auflage sind den Berechtigten und den Verpflichteten bekanntzugeben und in den Gemeinden, in welchen sich berührte Liegenschaften befinden, wenigstens drei Tage vor der Auflegung auf ortsübliche Weise kundzumachen.