Besondere Verfahrensvorschriften
§ 39Paragraph 39,
Einleitungsbescheid
Verfahren zur Regulierung oder Ablösung werden mit einem Bescheid eingeleitet, der feststellt, ob ein gültiger Antrag oder die Voraussetzungen für ein Verfahren von Amts wegen vorliegen, und die Einleitung des Verfahrens verfügt.