Beachte
Der Art. II des Gesetzes
LGBl. Nr. 56/2001 lautet:
"Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung
in Kraft.
(2) Dieses Gesetz ist auf Verfahren, die im Zeitpunkt seines In-
Kraft-Tretens noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden. Eine
Umweltverträglichkeitsprüfung nach den §§ 38a und 38b ist jedoch
nur
dann durchzuführen, wenn der Bescheid (Plan) über die Trennung von
Wald und Weide oder der Bescheid (Plan) über die Ablösung von
Weiderechten zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens noch nicht
rechtskräftig erlassen wurde.
(3) Die Bestimmungen des § 56 in der Fassung des Art. I Z. 27
sind
nur auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die nach dem In-Kraft-
Treten dieses Gesetzes begangen werden."
Bei der fehlerhaften Bezeichnung der lit. k bis n im § 13 handelt
es sich um ein legistisches Versehen.
Titel
Gesetz vom 17. März 1952 über die Behandlung von Wald- und
Weidenutzungsrechten sowie besonderer Felddienstbarkeiten (Wald-
und Weideservitutengesetz)
StF: LGBl. Nr. 21/1952 - Landtagsmaterialien:
295/51
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019