6. Abschnitt
Gebühren- und Abgabenfreiheit
§ 65Paragraph 65,
Gebühren- und Abgabenfreiheit
Die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch im Interesse der Parteien liegende Amtshandlungen auf Grund dieses Gesetzes sind von Landesverwaltungsabgaben und Landeskommissionsgebühren befreit. Ebenso ist die Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen, auch wenn die Amtshandlung im Privatinteresse der Partei gelegen ist, von Landesverwaltungsabgaben befreit.