Landesrecht konsolidiert

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Steiermärkisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019 § 65

Kurztitel

Steiermärkisches KinderbildungsNächster Suchbegriff- und –Vorheriger Suchbegriffbetreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 95/2019

Bundesland

Steiermark

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

14.09.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StKBBG 2019

Index

5060 Kinderbetreuung, Hort

Text

6. Abschnitt
Gebühren- und Abgabenfreiheit

Paragraph 65,

Gebühren- und Abgabenfreiheit

Die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch im Interesse der Parteien liegende Amtshandlungen auf Grund dieses Gesetzes sind von Landesverwaltungsabgaben und Landeskommissionsgebühren befreit. Ebenso ist die Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen, auch wenn die Amtshandlung im Privatinteresse der Partei gelegen ist, von Landesverwaltungsabgaben befreit.

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

20001503

Dokumentnummer

LST40025142

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