Landesrecht konsolidiert

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Steiermärkisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019 § 59

Kurztitel

Steiermärkisches KinderbildungsNächster Suchbegriff- und –Vorheriger SuchbegriffbetreuungsgesetzNächster Suchbegriff 2019 – StKBBG 2019

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 95/2019

Bundesland

Steiermark

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

14.09.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StKBBG 2019

Index

5060 Kinderbetreuung, Hort

Text

2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für private Vorheriger SuchbegriffKinderbildungsNächster Suchbegriff- und -betreuungseinrichtungen

Paragraph 59,

Erhalterinnen/Erhalter von Vorheriger SuchbegriffKinderbildungsNächster Suchbegriff- und -betreuungseinrichtungen

  1. Absatz einsPrivate Vorheriger SuchbegriffKinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen können errichtet werden von
    1. Litera a
      jedermann, der voll handlungsfähig ist und durch die Beibringung einer Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf, seine Verlässlichkeit nachweist; bei Tageseltern unter Bedachtnahme auf Paragraph 52, Absatz 5, Litera b, ;,
    2. Litera b
      Körperschaften öffentlichen Rechtes mit Ausnahme von Bund, Land, Gemeindeverbänden und Gemeinden, jeder gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft und jeder sonstigen juristischen Person, deren vertretungsbefugte Organe die Voraussetzung nach Litera a, erbringen, wie z. B. Vereine und Verbände.
  2. Absatz 2Die Erhalterinnen/Erhalter haben jede maßgebliche Veränderung in ihrer Person oder ihren vertretungsbefugten Organen der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

20001503

Dokumentnummer

LST40025136

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