Landesrecht konsolidiert

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Steiermärkisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019 § 54

Kurztitel

Steiermärkisches KinderbildungsNächster Suchbegriff- und –Vorheriger Suchbegriffbetreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 95/2019

Bundesland

Steiermark

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

14.09.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StKBBG 2019

Index

5060 Kinderbetreuung, Hort

Text

Paragraph 54,

Kinderzahlen und Personalausstattung

  1. Absatz einsIn jeder Nachmittagsbetreuung dürfen höchstens 10 Kinder gleichzeitig betreut werden. Kinder unter drei Jahren sind doppelt zu zählen.
  2. Absatz 2Eine Kinderbetreuerin/ein Kinderbetreuer kann die Betreuung von bis zu fünf Kindern übernehmen, ab dem sechsten Kind ist eine zusätzliche Kinderbetreuerin/ein zusätzlicher Kinderbetreuer einzusetzen.

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

20001503

Dokumentnummer

LST40025131

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