Landesrecht konsolidiert

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Steiermärkisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019 § 30

Kurztitel

Steiermärkisches KinderbildungsNächster Suchbegriff- und –Vorheriger SuchbegriffbetreuungsgesetzNächster Suchbegriff 2019 – StKBBG 2019

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 95/2019

Bundesland

Steiermark

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

14.09.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StKBBG 2019

Index

5060 Kinderbetreuung, Hort

Text

Paragraph 30,

Mitwirkung der Eltern (Erziehungsberechtigten)

  1. Absatz einsDie Erhalterinnen/Erhalter, das Personal von Vorheriger SuchbegriffKinderbildungsNächster Suchbegriff- und -betreuungseinrichtungen und die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben in allen Angelegenheiten, insbesondere in jenen, die zur Erfüllung der Aufgaben im Sinne der Paragraphen 4 bis 6 erforderlich sind, eine möglichst enge Zusammenarbeit zu pflegen.
  2. Absatz 2Die Eltern (Erziehungsberechtigten) können zum Zweck der Information und der Beratung in allen Angelegenheiten der Vorheriger SuchbegriffKinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen an den über das Betriebsjahr in regelmäßigen Abständen stattfindenden Veranstaltungen teilnehmen und mitwirken.
  3. Absatz 3Eltern (Erziehungsberechtigte) können mit Zustimmung der Erhalterinnen/Erhalter und über Vorschlag und nach Weisung der Leiterinnen/Leiter in der Betreuungstätigkeit an den Kindern, insbesondere als zusätzliche Aufsichtspersonen bei Veranstaltungen außerhalb der Kinderbetreuungsliegenschaft, mitwirken. Bei regelmäßiger Mitwirkung der Eltern (Erziehungsberechtigten) ist auf Paragraph 35, (Mitwirkung betriebsfremder Personen) Bedacht zu nehmen.

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

20001503

Dokumentnummer

LST40025107

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