Landesrecht konsolidiert

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Steiermärkisches Kinderbetreuungsförderungsgesetz 2019 – StKBFG 2019 § 22

Kurztitel

SteiermärkischesNächster Suchbegriff Kinderbetreuungsförderungsgesetz 2019 – StKBFG 2019

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 94/2019

Bundesland

Steiermark

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

14.09.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StKBFG 2019

Index

5060 Kinderbetreuung, Hort

Text

5. Abschnitt
Beiträge des Landes zu Ausbildungslehrgängen und Fortbildungsmaßnahmen nach dem Steiermärkischen Vorheriger SuchbegriffKinderbildungsNächster Suchbegriff- und Vorheriger Suchbegriffbetreuungsgesetz

Paragraph 22,

Beiträge des Landes zu den Ausbildungslehrgängen für Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer und Tagesmütter/Tagesväter

  1. Absatz einsDas Land hat Organisatoren von Ausbildungslehrgängen für Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer und Tagesmütter/Tagesväter Beiträge zu gewähren.
  2. Absatz 2Allfällige Beiträge werden über Anträge der Organisatoren gewährt. Den Anträgen sind Genehmigungen und Nachweise betreffend die beabsichtigten Ausbildungslehrgänge sowie die veranschlagten Kosten anzuschließen. Die Landesregierung entscheidet mittels Bescheid über die Höhe des zu leistenden Landesbeitrages. Die Feststellung der Höhe der Beiträge erfolgt unter Bedachtnahme auf Paragraph 27, StKBBG 2019 sowie unter Berücksichtigung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit. Die Auszahlung des Landesbeitrages erfolgt nach Abschluss des jeweiligen Ausbildungslehrganges und nach Vorlage eines Nachweises über die tatsächlichen Kosten. Bei einer Kostenunterschreitung gelangt jener Landesbeitrag zur Auszahlung, der den tatsächlichen Kosten entspricht. Bei einer Kostenüberschreitung gilt der vorweg festgesetzte Betrag.

Im RIS seit

22.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020

Gesetzesnummer

20001504

Dokumentnummer

LST40025170

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