(1)Absatz einsDer Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkundinnen/Wettkunden ist nur für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zulässig. Im Zweifelsfall ist das Alter der Wettkundin/des Wettkunden durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, der den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Z 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes entspricht, festzustellen.Der Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkundinnen/Wettkunden ist nur für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zulässig. Im Zweifelsfall ist das Alter der Wettkundin/des Wettkunden durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, der den Anforderungen des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes entspricht, festzustellen.