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Steiermärkisches Wettengesetz 2018 – StWttG § 7
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 12.02.2019
§ 6 am 12.02.2019
§ 8 am 12.02.2019
Alle Fassungen
§ 7 heute
§ 7 gültig ab 01.01.2018
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Steiermärkisches Wettengesetz 2018 –
StWttG
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 9/2018
Typ
LG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.01.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StWttG
Index
7030 Buchmacher, Totalisateur
Text
§ 7
Paragraph 7,
Erlöschen und Entziehen der Bewilligung
(1)
Absatz eins
Die Bewilligung gemäß § 3 erlischt
Die Bewilligung gemäß Paragraph 3, erlischt
1.
Ziffer eins
durch Ablauf der Bewilligungsdauer,
2.
Ziffer 2
durch Zurücklegung,
3.
Ziffer 3
durch den Tod des Bewilligungsinhabers/der Bewilligungsinhaberin,
4.
Ziffer 4
bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragenen Erwerbsgesellschaften mit dem Aufhören ihres Bestehens, es sei denn, es liegt eine Umwandlung in eine andere Rechtsform vor, oder
5.
Ziffer 5
mit Ablauf der Bestätigung der finanziellen Leistungsfähigkeit, es sei denn, die Bestätigung wurde zuvor für mindestens ein weiteres Jahr erneuert und der Behörde vorgelegt.
(2)
Absatz 2
Die Bewilligung gemäß § 3 ist von der Behörde zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung – mit Ausnahme des Nachweises der finanziellen Leistungsfähigkeit – nicht mehr gegeben sind.
Die Bewilligung gemäß Paragraph 3, ist von der Behörde zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung – mit Ausnahme des Nachweises der finanziellen Leistungsfähigkeit – nicht mehr gegeben sind.
(3)
Absatz 3
Das Erlöschen oder die Entziehung der Bewilligung gemäß § 3 umfasst auch alle Standortbewilligungen und Wettterminals.
Das Erlöschen oder die Entziehung der Bewilligung gemäß Paragraph 3, umfasst auch alle Standortbewilligungen und Wettterminals.
(4)
Absatz 4
Das Erlöschen oder die Entziehung der Bewilligung ist der Wirtschaftskammer Steiermark und der Standortgemeinde zur Kenntnis zu bringen.
Im RIS seit
29.01.2018
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2018
Gesetzesnummer
20001418
Dokumentnummer
LST40022229
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/2018/9/P7/LST40022229
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