(2)Absatz 2Die Behörde hat nach Einlangen einer vollständigen Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Vor Ausstellung der Bescheinigung darf der Wettterminal nicht betrieben werden. Wird die Bescheinigung binnen vier Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige nicht ausgestellt, ist der Betrieb des Wettterminals jedenfalls zulässig.