Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Steiermärkisches Wettengesetz 2018 –
StWttG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.01.2018
Außerkrafttretensdatum
20.04.2020
Abkürzung
StWttG
Index
7030 Buchmacher, Totalisateur
Text
§ 5Paragraph 5,
Voraussetzungen für die Standortbewilligung von Annahmestellen
(1)Absatz einsAnnahmestellen dürfen nur in einem als Annahmestelle für Wetten gekennzeichneten Gebäude oder in einem als Annahmestelle für Wetten gekennzeichneten, räumlich getrennten Bereich des Gebäudes, betrieben werden.
(2)Absatz 2Der Antrag auf Bewilligung hat folgende Angaben zu enthalten:
die Wettunternehmerin/den Wettunternehmer,
die Adresse des Standorts,
die beabsichtigte Anzahl der Eingabegeräte und
die beabsichtigte Anzahl der Wettterminals.
(3)Absatz 3Dem Antrag ist eine planliche Darstellung der Grundrisse der Annahmestelle mit Angabe der Raumnutzung und der Nutzflächen sowie eine ausführliche Beschreibung der Funktionen der Eingabegeräte beizulegen.
(4)Absatz 4Die Bewilligung ist schriftlich binnen vier Wochen nach vollständigem Einlangen der Unterlagen zu erteilen. In der Bewilligung sind erforderlichenfalls Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben.
(5)Absatz 5Vor Erteilung der Bewilligung ist die zuständige Standortgemeinde zu hören.
Im RIS seit
29.01.2018
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2020
Gesetzesnummer
20001418
Dokumentnummer
LST40022227