Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Wettengesetz 2018 – StWttG § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Wettengesetz 2018 – StWttGNächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 9/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

02.08.2019

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffStWttG

Index

7030 Buchmacher, Totalisateur

Text

Paragraph 4,

Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung als Wettunternehmerin/Wettunternehmer

  1. Absatz einsWettunternehmerinnen/Wettunternehmer müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und eigenberechtigt, zuverlässig und fachlich geeignet sein.
  2. Absatz 2Die Zuverlässigkeit ist insbesondere danach zu beurteilen, ob die Wettunternehmerin/der Wettunternehmer auf Grund ihres/seines bisherigen Verhaltens erkennen lässt, dass sie/er die mit Bezug auf Wetten erforderliche Verlässlichkeit besitzt.
  3. Absatz 3Als nicht zuverlässig gilt jedenfalls, wer wegen einer strafbaren Handlung von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist.
  4. Absatz 4Ist die Wettunternehmerin/der Wettunternehmer eine juristische Person, eine eingetragene Personengesellschaft oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, so müssen jene natürlichen Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, sowie deren wirtschaftliche Eigentümerinnen/Eigentümer die persönlichen Voraussetzungen nach Absatz eins bis 3 erfüllen. Den zur Vertretung nach außen berufenen Personen obliegen alle der Wettunternehmerin/dem Wettunternehmer nach diesem Gesetz und behördlichen Anordnungen zukommenden Aufgaben. Sie sind gegenüber der Behörde für die Einhaltung dieser Aufgaben und Pflichten verantwortlich. Jede Änderung hinsichtlich der zur Vertretung nach außen berufenen Personen ist der Behörde unverzüglich mit einem Nachweis zur Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen des Absatz eins bis 3 zu melden.
  5. Absatz 5Dem Antrag auf Bewilligung sind folgende Unterlagen beizulegen:
    1. Ziffer eins
      Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit in der Höhe von 180.000 € für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr (Z B. Bankgarantie, Sparbuch, Kreditrahmenbestätigung);
    2. Ziffer 2
      Nachweis der fachlichen Eignung;
    3. Ziffer 3
      die Wettbedingungen und Wettscheine;
    4. Ziffer 4
      Bekanntgabe von zumindest zwei entsprechend geschulten verantwortlichen Personen.
  6. Absatz 6Die Bewilligung ist schriftlich binnen vier Wochen nach vollständigem Einlangen der Unterlagen zu erteilen. In der Bewilligung sind erforderlichenfalls Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben.

Im RIS seit

29.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2019

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

LST40022226

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/2018/9/P4/LST40022226

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