(4)Absatz 4Ist die Wettunternehmerin/der Wettunternehmer eine juristische Person, eine eingetragene Personengesellschaft oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, so müssen jene natürlichen Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, sowie deren wirtschaftliche Eigentümerinnen/Eigentümer die persönlichen Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 3 erfüllen. Den zur Vertretung nach außen berufenen Personen obliegen alle der Wettunternehmerin/dem Wettunternehmer nach diesem Gesetz und behördlichen Anordnungen zukommenden Aufgaben. Sie sind gegenüber der Behörde für die Einhaltung dieser Aufgaben und Pflichten verantwortlich. Jede Änderung hinsichtlich der zur Vertretung nach außen berufenen Personen ist der Behörde unverzüglich mit einem Nachweis zur Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen des Abs. 1 bis 3 zu melden.Ist die Wettunternehmerin/der Wettunternehmer eine juristische Person, eine eingetragene Personengesellschaft oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, so müssen jene natürlichen Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, sowie deren wirtschaftliche Eigentümerinnen/Eigentümer die persönlichen Voraussetzungen nach Absatz eins bis 3 erfüllen. Den zur Vertretung nach außen berufenen Personen obliegen alle der Wettunternehmerin/dem Wettunternehmer nach diesem Gesetz und behördlichen Anordnungen zukommenden Aufgaben. Sie sind gegenüber der Behörde für die Einhaltung dieser Aufgaben und Pflichten verantwortlich. Jede Änderung hinsichtlich der zur Vertretung nach außen berufenen Personen ist der Behörde unverzüglich mit einem Nachweis zur Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen des Absatz eins bis 3 zu melden.