Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Wettengesetz 2018 – StWttG § 20

Kurztitel

Steiermärkisches Wettengesetz 2018 – StWttGNächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 9/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffStWttG

Index

7030 Buchmacher, Totalisateur

Text

Paragraph 20,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsNach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen gelten als Bewilligungen im Sinn dieses Gesetzes weiter. Allfällige kürzere Befristungen bleiben erhalten. Buchmacherinnen/Buchmacher bzw. Totalisateurinnen/Totalisateure gelten als Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer nach diesem GesetZ Bewilligte Standorte gelten als Annahmestellen nach diesem GesetZ Die in Paragraph 4, Absatz 5 und Paragraph 5, Absatz 2 und 3 genannten Unterlagen sind binnen einer Frist von zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nachzureichen.
  2. Absatz 2Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes betriebene Wettterminals sind bis zum Ablauf von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, anzuzeigen.
  3. Absatz 3Der 3. Abschnitt dieses Gesetzes gilt für alle Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer ab Inkrafttreten des Gesetzes.
  4. Absatz 4Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen fortzuführen. Alle anderen Verfahren sind formfrei einzustellen und die Antragstellerinnen/Antragsteller unter Hinweis auf die neu geltende Rechtslage davon in Kenntnis zu setzen.

Im RIS seit

29.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

LST40022242

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/2018/9/P20/LST40022242

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