Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Steiermärkisches Wettengesetz 2018 –
StWttG
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
01.01.2018
Außerkrafttretensdatum
02.08.2019
Abkürzung
StWttG
Index
7030 Buchmacher, Totalisateur
Text
§ 18Paragraph 18,
Strafbestimmungen
(1)Absatz einsWer
die Tätigkeit als Wettunternehmerin/Wettunternehmer ohne die erforderliche Bewilligung ausübt,
eine Wettannahmestelle ohne die erforderliche Bewilligung oder ungeachtet einer Untersagung nach § 16 betreibt,eine Wettannahmestelle ohne die erforderliche Bewilligung oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 16, betreibt,
einen Wettterminal ohne entsprechende Anzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 16 betreibt,einen Wettterminal ohne entsprechende Anzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 16, betreibt,
Auflagen in Bescheiden und Erkenntnissen zuwiderhandelt oder nicht erfüllt,
die Tätigkeit als Wettunternehmerin/Wettunternehmer entgegen der Wettbedingungen ausübt, die Wettbedingungen nicht ordnungsgemäß aushängt oder Änderungen der Wettbedingungen der Behörde nicht zur Kenntnis bringt,
verbotene Wetten abschließt oder vermittelt,
die Wettannahmestelle nicht ordnungsgemäß kennzeichnet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7000 € zu bestrafen.
(2)Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
Im RIS seit
29.01.2018
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2019
Gesetzesnummer
20001418
Dokumentnummer
LST40022240