Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Steiermärkisches Wettengesetz 2018 –
StWttG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.01.2018
Außerkrafttretensdatum
20.04.2020
Abkürzung
StWttG
Index
7030 Buchmacher, Totalisateur
Text
§ 16 Paragraph 16,
Untersagung
(1)Absatz einsWird die Tätigkeit einer Wettunternehmerin/eines Wettunternehmers ohne Bewilligung ausgeübt oder Wetten ohne Bewilligung abgeschlossen oder vermittelt, hat die Behörde
unverzüglich die Untersagung der Tätigkeit anzuordnen und
bei Gefahr der Fortsetzung der Tätigkeit
die Wettannahmestelle zu schließen oder
die Entfernung des Wettterminals aufzutragen.
(2)Absatz 2Beschwerden gegen Untersagungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
Im RIS seit
29.01.2018
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2020
Gesetzesnummer
20001418
Dokumentnummer
LST40022238