Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Wettengesetz 2018 – StWttG § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Wettengesetz 2018 – StWttGNächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 9/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

20.04.2020

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffStWttG

Index

7030 Buchmacher, Totalisateur

Text

Paragraph 16, 

Untersagung

  1. Absatz einsWird die Tätigkeit einer Wettunternehmerin/eines Wettunternehmers ohne Bewilligung ausgeübt oder Wetten ohne Bewilligung abgeschlossen oder vermittelt, hat die Behörde
    1. Ziffer eins
      unverzüglich die Untersagung der Tätigkeit anzuordnen und
    2. Ziffer 2
      bei Gefahr der Fortsetzung der Tätigkeit
      • Strichaufzählung
        die Wettannahmestelle zu schließen oder
      • Strichaufzählung
        die Entfernung des Wettterminals aufzutragen.
  2. Absatz 2Beschwerden gegen Untersagungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

Im RIS seit

29.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2020

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

LST40022238

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/2018/9/P16/LST40022238

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