§ 14Paragraph 14,
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Das Stellungnahmerecht der Gemeinde gemäß § 5 Abs. 5 fällt in deren eigenen Wirkungsbereich.Das Stellungnahmerecht der Gemeinde gemäß Paragraph 5, Absatz 5, fällt in deren eigenen Wirkungsbereich.