(1)Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizei haben an der Vollziehung des § 18 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 zweiter Halbsatz und Z 6 sowie bei der Verletzung von Bestimmungen gegen Geldwäsche mitzuwirken durchDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizei haben an der Vollziehung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3, zweiter Halbsatz und Ziffer 6, sowie bei der Verletzung von Bestimmungen gegen Geldwäsche mitzuwirken durch
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.