Landesrecht konsolidiert Steiermark

Navigation im Suchergebnis

Steiermärkisches Wettengesetz 2018 – StWttG § 11

Kurztitel

Steiermärkisches Wettengesetz 2018 – StWttGNächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 9/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffStWttG

Index

7030 Buchmacher, Totalisateur

Text

Paragraph 11,

Verbotene Wetten

Wettunternehmer dürfen die folgenden Wetten nicht anbieten, abschließen oder vermitteln:

  1. Ziffer eins
    Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf das Endergebnis, das Zwischenergebnis sowie darauf, welche Mannschaft bei Fußball und Eishockey das nächste Tor erzielt;
  2. Ziffer 2
    Wetten, die nach dem allgemeinen sittlichen Empfinden die Menschenwürde gröblich verletzten;
  3. Ziffer 3
    Wetten über sportliche Ereignisse, die zum Zeitpunkt des Wettabschlusses bereits stattgefunden haben, wie voraufgezeichnete oder virtuelle Sportereignisse;
  4. Ziffer 4
    Wetten, die auf die Tötung oder Verletzung von Menschen oder Tieren abzielen;
  5. Ziffer 5
    Wetten, durch die Menschen auf Grund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der ethnischen Zugehörigkeit, des religiösen Bekenntnisses, des Alters oder einer Behinderung herabgesetzt werden;
  6. Ziffer 6
    Wetten auf Sportveranstaltungen, an welchen überwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen;
  7. Ziffer 7
    Wetten mit Kindern und Jugendlichen als Wettkundinnen/Wettkunden.

Im RIS seit

29.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

LST40022233

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/2018/9/P11/LST40022233

Navigation im Suchergebnis