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Steiermärkisches Wettengesetz 2018 – StWttG § 11
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 12.02.2019
§ 10 am 12.02.2019
§ 12 am 12.02.2019
Alle Fassungen
§ 11 heute
§ 11 gültig ab 01.01.2018
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Steiermärkisches Wettengesetz 2018 –
StWttG
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 9/2018
Typ
LG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.01.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StWttG
Index
7030 Buchmacher, Totalisateur
Text
§ 11
Paragraph 11,
Verbotene Wetten
Wettunternehmer dürfen die folgenden Wetten nicht anbieten, abschließen oder vermitteln:
1.
Ziffer eins
Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf das Endergebnis, das Zwischenergebnis sowie darauf, welche Mannschaft bei Fußball und Eishockey das nächste Tor erzielt;
2.
Ziffer 2
Wetten, die nach dem allgemeinen sittlichen Empfinden die Menschenwürde gröblich verletzten;
3.
Ziffer 3
Wetten über sportliche Ereignisse, die zum Zeitpunkt des Wettabschlusses bereits stattgefunden haben, wie voraufgezeichnete oder virtuelle Sportereignisse;
4.
Ziffer 4
Wetten, die auf die Tötung oder Verletzung von Menschen oder Tieren abzielen;
5.
Ziffer 5
Wetten, durch die Menschen auf Grund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der ethnischen Zugehörigkeit, des religiösen Bekenntnisses, des Alters oder einer Behinderung herabgesetzt werden;
6.
Ziffer 6
Wetten auf Sportveranstaltungen, an welchen überwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen;
7.
Ziffer 7
Wetten mit Kindern und Jugendlichen als Wettkundinnen/Wettkunden.
Im RIS seit
29.01.2018
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2018
Gesetzesnummer
20001418
Dokumentnummer
LST40022233
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/2018/9/P11/LST40022233
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