(4)Absatz 4Für jede Wette ist der Wettkundin/dem Wettkunden ein Wettschein auszufolgen. Die Wettscheine müssen den Namen der Wettunternehmerin/des Wettunternehmers, Tag und Zeit des Wettabschlusses, die Wettscheinnummer, den Wettgegenstand, den Einsatz und den möglichen Gewinn (Wettquote) sowie einen Hinweis auf die Wettbedingungen enthalten.