Landesrecht konsolidiert

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Verordnung über die Sportehrenzeichen § 1

Kurztitel

Verordnung über die Sportehrenzeichen

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 54/2016

Bundesland

SteiermarkNächster Suchbegriff

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

05.05.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

Vorheriger Suchbegriff5710 SportNächster Suchbegriff

Text

Paragraph eins,

Arten von Auszeichnungen

  1. Absatz einsBesondere sportliche Leistungen sowie besondere Verdienste um den Vorheriger SuchbegriffSportNächster Suchbegriff werden durch die Verleihung von Sportehrenzeichen des Landes Vorheriger SuchbegriffSteiermarkNächster Suchbegriff (im Folgenden: „Auszeichnungen“) gewürdigt.
  2. Absatz 2Die Auszeichnungen werden von der Landesregierung verliehen.
  3. Absatz 3Die Auszeichnungen können verliehen werden
    1. Ziffer eins
      für hervorragende sportliche Leistungen (Leistungsauszeichnungen),
    2. Ziffer 2
      für besondere Verdienste um den Vorheriger SuchbegriffSport (Verdienstauszeichnungen).
  4. Absatz 4Die Auszeichnung und die Urkunde (Verleihungsdiplom) gehen in das Eigentum der ausgezeichneten natürlichen oder juristischen Person über. Persönliche Auszeichnungen dürfen von anderen Personen nicht getragen werden.

Im RIS seit

06.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2016

Gesetzesnummer

20001302

Dokumentnummer

LST40019909

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/2016/54/P1/LST40019909

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