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Verordnung über die Sportehrenzeichen § 1
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 0 am 28.03.2024
§ 2 am 28.03.2024
Alle Fassungen
§ 1 heute
§ 1 gültig ab 05.05.2016
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Verordnung über die Sportehrenzeichen
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 54/2016
Bundesland
Steiermark
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
05.05.2016
Außerkrafttretensdatum
Index
5710 Sport
Text
§ 1
Paragraph eins,
Arten von Auszeichnungen
(1)
Absatz eins
Besondere sportliche Leistungen sowie besondere Verdienste um den
Sport
werden durch die Verleihung von Sportehrenzeichen des Landes
Steiermark
(im Folgenden: „Auszeichnungen“) gewürdigt.
(2)
Absatz 2
Die Auszeichnungen werden von der Landesregierung verliehen.
(3)
Absatz 3
Die Auszeichnungen können verliehen werden
1.
Ziffer eins
für hervorragende sportliche Leistungen (Leistungsauszeichnungen),
2.
Ziffer 2
für besondere Verdienste um den
Sport
(Verdienstauszeichnungen).
(4)
Absatz 4
Die Auszeichnung und die Urkunde (Verleihungsdiplom) gehen in das Eigentum der ausgezeichneten natürlichen oder juristischen Person über. Persönliche Auszeichnungen dürfen von anderen Personen nicht getragen werden.
Im RIS seit
06.05.2016
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2016
Gesetzesnummer
20001302
Dokumentnummer
LST40019909
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/2016/54/P1/LST40019909
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