Landesrecht konsolidiert

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Steiermärkisches Landessportgesetz 2015 § 9

Kurztitel

Steiermärkisches Landessportgesetz 2015

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 53/2015

Bundesland

SteiermarkNächster Suchbegriff

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

09.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

Vorheriger Suchbegriff5710 SportNächster Suchbegriff

Text

Paragraph 9,

Ausschüsse

  1. Absatz einsZur Bearbeitung von Aufgabenstellungen setzt der Landessportrat ständige und fakultative Ausschüsse ein.
  2. Absatz 2Ständige Ausschüsse sind jedenfalls für die Bereiche Breitensport, Leistungssport, Infrastruktur, Aus- und Fortbildung sowie Schule und Vorheriger SuchbegriffSport einzurichten.
  3. Absatz 3Der Landessportrat ernennt die Vorsitzenden der Ausschüsse, legt die Zahl der Mitglieder fest, bei fakultativen Ausschüssen auch deren Dauer und erstellt eine Geschäftsordnung für die Ausschüsse.
  4. Absatz 4Den Vorsitz in den Ausschüssen übernimmt jeweils eine Präsidentin/ein Präsident oder eine Vizepräsidentin/ein Vizepräsident eines Dach- oder Fachverbandes.
  5. Absatz 5Die einzelnen Mitglieder sollen Fachleute aus dem jeweiligen Fachgebiet sein, können sowohl ehrenamtliche, als auch hauptamtliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Sports sein und werden von den Dach- und Fachverbänden nominiert.
  6. Absatz 6Die Vorsitzenden der Ausschüsse haben ein Antragsrecht an den Landessportrat.

Im RIS seit

09.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2015

Gesetzesnummer

20001257

Dokumentnummer

LST40018966

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/2015/53/P9/LST40018966

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