Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bundesrecht
Landesrecht
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Landesrecht konsolidiert
Druckansicht
(
Accesskey
D)
.
Navigation im Suchergebnis
Zum ersten Suchbegriff
(
Accesskey
H)
Steiermärkisches Landessportgesetz 2015 § 9
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 8 am 28.03.2024
§ 10 am 28.03.2024
Alle Fassungen
§ 9 heute
§ 9 gültig ab 09.07.2015
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Steiermärkisches Landessportgesetz 2015
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 53/2015
Bundesland
Steiermark
Typ
LG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
09.07.2015
Außerkrafttretensdatum
Index
5710 Sport
Text
§ 9
Paragraph 9,
Ausschüsse
(1)
Absatz eins
Zur Bearbeitung von Aufgabenstellungen setzt der Landessportrat ständige und fakultative Ausschüsse ein.
(2)
Absatz 2
Ständige Ausschüsse sind jedenfalls für die Bereiche Breitensport, Leistungssport, Infrastruktur, Aus- und Fortbildung sowie Schule und
Sport
einzurichten.
(3)
Absatz 3
Der Landessportrat ernennt die Vorsitzenden der Ausschüsse, legt die Zahl der Mitglieder fest, bei fakultativen Ausschüssen auch deren Dauer und erstellt eine Geschäftsordnung für die Ausschüsse.
(4)
Absatz 4
Den Vorsitz in den Ausschüssen übernimmt jeweils eine Präsidentin/ein Präsident oder eine Vizepräsidentin/ein Vizepräsident eines Dach- oder Fachverbandes.
(5)
Absatz 5
Die einzelnen Mitglieder sollen Fachleute aus dem jeweiligen Fachgebiet sein, können sowohl ehrenamtliche, als auch hauptamtliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Sports sein und werden von den Dach- und Fachverbänden nominiert.
(6)
Absatz 6
Die Vorsitzenden der Ausschüsse haben ein Antragsrecht an den Landessportrat.
Im RIS seit
09.07.2015
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015
Gesetzesnummer
20001257
Dokumentnummer
LST40018966
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/2015/53/P9/LST40018966
Navigation im Suchergebnis