Landesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Steiermärkisches Landessportgesetz 2015 § 10

Kurztitel

Steiermärkisches Landessportgesetz 2015

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 53/2015

Bundesland

Steiermark

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

09.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

5710 Sport

Text

Paragraph 10,

Finanzielle Mittel

Die finanziellen Mittel zur Sicherstellung der Erfüllung der Aufgaben der Landessportorganisation werden insbesondere beschafft:

  1. Ziffer eins
    durch Erträgnisse von Veranstaltungen der Landessportorganisation und durch freiwillige Überlassung von Erträgnisanteilen anderer sportlicher Veranstaltungen;
  2. Ziffer 2
    durch Erträgnisse aus den Vermögenschaften der Landessportorganisation, wie z. B. Eingänge aus der Vermietung von Sportplätzen und Sporteinrichtungen;
  3. Ziffer 3
    durch Spenden, Legate, Sammlungen und sonstige Zuwendungen;
  4. Ziffer 4
    durch allfällige Beiträge und allfällige Zuschläge zu den Eintrittspreisen sportlicher Veranstaltungen, die der Landessportrat mit den Mitgliedsvereinen vereinbart;
  5. Ziffer 5
    durch Zuwendungen des Landes.

Im RIS seit

09.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2015

Gesetzesnummer

20001257

Dokumentnummer

LST40018967

Navigation im Suchergebnis