Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO § 49

Kurztitel

Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 61/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VSVO

Index

7070 Veranstaltung, Theater

Text

Paragraph 49,

Prüfungen an Flüssiggasanlagen

  1. Absatz einsDer Anschluss der Versandbehälter ist durch eine unterwiesene Person wie folgt durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      Abschrauben der Verschlussmutter bei geschlossenem Flaschenventil mit begleitender augenscheinlicher Kontrolle der Dichtheit des Flaschenventils,
    2. Ziffer 2
      Augenscheinliche Kontrolle auf Vorhandensein und Unversehrtheit der Dichtung,
    3. Ziffer 3
      Aufschrauben und Festziehen des Druckreglers, je nach vorhandenem System, händisch oder mit Sechskantschlüssel,
    4. Ziffer 4
      Durchführung einer Dichtheitsprobe bei geöffnetem Flaschenventil mit Leckspray.
  2. Absatz 2Rohrleitungsanlagen sind vor ihrer Inbetriebnahme mit Luft oder einem inerten Gas einer Druckprüfung durch fachkundige Personen wie folgt unterziehen zu lassen:
    1. Ziffer eins
      Vorprüfung (Festigkeitsprüfung) mit 1 bar und
    2. Ziffer 2
      Dichtheitsprüfung mit 150 mbar.
  3. Absatz 3Sämtliche metallischen Teile der Flüssiggasanlage sind in einen Potentialausgleich einzubeziehen und zu erden.

Im RIS seit

16.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2014

Gesetzesnummer

20001171

Dokumentnummer

LST40016804

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