Landesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Steiermärkisches Jugendgesetz § 28

Kurztitel

Steiermärkisches Jugendgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 81/2013 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 69/2018

Bundesland

Steiermark

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StJG 2013

Index

4600 Jugendschutz, Jugendförderung

Text

Paragraph 28,

Testkäufe

  1. Absatz einsDie Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden können Testkäufe bzw. -geschäfte in folgenden Bereichen durchführen:
    1. Ziffer eins
      Alkohol, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, Drogen und ähnliche Stoffe sowie jugendgefährdende Medien,
    2. Ziffer 2
      Glücksspiele und
    3. Ziffer 3
      Benützung von Glücksspielautomaten.
    Sie können damit eine geeignete Einrichtung beauftragen, insbesondere eine, die (auch) im Bereich Jugend oder Konsumentenschutz tätig ist. Die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Testkäufen und -geschäften ist nicht strafbar; die erworbenen Waren sind der durchführenden Stelle abzuliefern. Paragraph 7, VStG ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Bei begründetem Verdacht, dass ein Betrieb
    1. Ziffer eins
      Alkohol, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, Drogen und ähnliche Stoffe oder jugendgefährdende Medien an Kinder und Jugendliche abgibt, denen der diesbezügliche Erwerb, Besitz oder Konsum nicht erlaubt ist, bzw.
    2. Ziffer 2
      Kindern und Jugendlichen die nicht erlaubte
      1. Litera a
        Benützung von Spielapparaten oder
      2. Litera b
        Teilnahme an Glücksspielen und Sportwetten
    ermöglicht, kann die Bezirksverwaltungsbehörde zum Zweck der Einleitung eines Strafverfahrens einen gezielten Testkauf (Testgeschäft) durchführen, wenn die Aufklärung auf andere Weise nicht oder nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand möglich ist. Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,

Im RIS seit

27.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2018

Gesetzesnummer

20000626

Dokumentnummer

LST40022875

Navigation im Suchergebnis