(1)Absatz einsZur Vorbeugung und Verfolgung von Übertretungen der §§ 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20 und 21 sowie der dazu ergangenen Verordnungen und Bescheide können Aufsichtsorgane gemäß dem Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetz bestellt werden.Zur Vorbeugung und Verfolgung von Übertretungen der Paragraphen 14,, 15, 16, 17, 18, 19, 20 und 21 sowie der dazu ergangenen Verordnungen und Bescheide können Aufsichtsorgane gemäß dem Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetz bestellt werden.