Landesrecht konsolidiert

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Steiermärkisches Jugendgesetz § 22

Kurztitel

Steiermärkisches Jugendgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 81/2013

Bundesland

Steiermark

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.10.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StJG 2013

Index

4600 Jugendschutz, Jugendförderung

Text

Paragraph 22,

Informationspflicht

Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass sowohl Kinder und Jugendliche als auch Erziehungsberechtigte, Aufsichtspersonen, Gewerbetreibende und Veranstalterinnen/Veranstalter über die Vorschriften dieses Gesetzes informiert werden. Kindern und Jugendlichen ist der Sinn der Regelung in einer ihrem Alter bzw. Entwicklungsstand entsprechenden Form näher zu bringen.

Im RIS seit

06.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2014

Gesetzesnummer

20000626

Dokumentnummer

LST40009758

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