Landesrecht konsolidiert

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Steiermärkisches Jugendgesetz § 15

Kurztitel

Steiermärkisches Jugendgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 81/2013 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 69/2018

Bundesland

Steiermark

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StJG 2013

Index

4600 Jugendschutz, Jugendförderung

Text

Paragraph 15,

Ausgehzeiten von Kindern und Jugendlichen

  1. Absatz einsFür den Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten (z. B. Plätzen, Straßen, Parks, Freiland, Verkehrsmittel usw.), in Betrieben (insbesondere Handelsbetrieben, Gastbetrieben, Buschenschenken) und Vereinslokalen sowie für den Besuch von öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen gilt Absatz 2, als maximaler Zeitrahmen. Wie weit dieser Zeitrahmen ausgeschöpft werden darf, bestimmen ausschließlich die Erziehungsberechtigten.
  2. Absatz 2Der Aufenthalt ist erlaubt
    1. Ziffer eins
      ohne Begleitung einer Aufsichtsperson
      1. Litera a
        bis zum vollendeten 14. Lebensjahr in der Zeit von 5 bis 23 Uhr,
      2. Litera b
        vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit von 5 bis 1 Uhr,
      3. Litera c
        ab dem vollendeten 16. Lebensjahr unbegrenzt.
    Diese Zeiten gelten einerseits nicht für jenen Bereich, der von der Wohnung der Aufsichtsperson aus beaufsichtigbar ist und auch tatsächlich beaufsichtigt wird sowie andererseits nicht für Jugendliche, wenn sie sich bereits vor 5 Uhr an allgemein zugänglichen Orten aufhalten müssen, um rechtzeitig zum Betriebs- oder Ausbildungsort zu gelangen (wie Bäckerlehrlinge und dergleichen).“
    1. Ziffer 2
      in Begleitung einer Aufsichtsperson ohne zeitliche Begrenzung, sofern dies mit den Zielen des Jugendschutzes vereinbar und das Kindeswohl nicht gefährdet ist.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,

Im RIS seit

27.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2018

Gesetzesnummer

20000626

Dokumentnummer

LST40022866

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