(1)Absatz einsFür den Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten (z. B. Plätzen, Straßen, Parks, Freiland, Verkehrsmittel usw.), in Betrieben (insbesondere Handelsbetrieben, Gastbetrieben, Buschenschenken) und Vereinslokalen sowie für den Besuch von öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen gilt Abs. 2 als maximaler Zeitrahmen. Wie weit dieser Zeitrahmen ausgeschöpft werden darf, bestimmen ausschließlich die Erziehungsberechtigten.Für den Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten (z. B. Plätzen, Straßen, Parks, Freiland, Verkehrsmittel usw.), in Betrieben (insbesondere Handelsbetrieben, Gastbetrieben, Buschenschenken) und Vereinslokalen sowie für den Besuch von öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen gilt Absatz 2, als maximaler Zeitrahmen. Wie weit dieser Zeitrahmen ausgeschöpft werden darf, bestimmen ausschließlich die Erziehungsberechtigten.