§ 5Paragraph 5,
Anpassungspflicht
Nach Ablauf der in § 2 Abs. 1 und § 3 genannten Fristen sind die Anlagen unter Anpassung an den Stand der Technik zu sanieren oder stillzulegen.Nach Ablauf der in Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 3, genannten Fristen sind die Anlagen unter Anpassung an den Stand der Technik zu sanieren oder stillzulegen.