Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Abwasserreinigungsanlagen, Verlängerung der Frist für die Ausnahme von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht § 3

Kurztitel

Abwasserreinigungsanlagen, Verlängerung der Frist für die Ausnahme von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 72/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

6920 Wasserrecht allgemein

Text

Paragraph 3,

Fristverlängerung außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete

Außerhalb von geschlossenen Siedlungsgebieten ist die Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen, die mit einer täglichen Schmutzfracht von maximal 10 EW60 belastet sind, in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund (Versickerung) bis 31. Dezember 2007 zulässig.

Im RIS seit

08.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2014

Gesetzesnummer

20000254

Dokumentnummer

LST40004035

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/2005/72/P3/LST40004035

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