Landesrecht konsolidiert Steiermark

Navigation im Suchergebnis

Arbeitsmittelverordnung § 48

Kurztitel

Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 98/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMVOLuFw

Index

6040 Landarbeitsrecht

Text

Feuerungsanlagen

Paragraph 48,

  1. Absatz einsFeuerungsanlagen müssen so eingerichtet sein und betrieben werden, dass Flammenrückschläge und Verpuffungen möglichst vermieden werden. Die Brennstoffzufuhr muss bei Flammenrückschlägen oder im Brandfall durch Brandschutzsicherungen, wie Brandschutzthermostate, gesperrt werden.
  2. Absatz 2Bei Feuerungsanlagen nach Absatz eins,, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, müssen Flammenwächter eingebaut sein, die beim Nichtzünden des vom Brenner erzeugten Brennstoff-Luft-Gemisches die Brennstoffzufuhr sperren; eine Wiederinbetriebnahme des Brenners darf erst nach ausreichender Durchlüftung des Brennerraumes und der Abgasleitung erfolgen. Solche Feuerungsanlagen, insbesondere Anlagen, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen zentral versorgt werden, müssen von einem leicht und sicher erreichbaren Ort durch deutlich und dauerhaft gekennzeichnete Vorrichtungen außer Betrieb gesetzt werden können.
  3. Absatz 3In Abgasleitungen von Feuerungsanlagen nach Absatz eins, müssen, sofern keine druckfeste Abgasleitung vorhanden ist, Überdrucksicherungen, wie Explosionsklappen, eingebaut sein; diese Sicherungen -müssen so gelegen sein oder es sind solche Schutzmaßnahmen zu treffen, dass beim Ansprechen der -Sicherungen ArbeitnehmerInnen nicht gefährdet -werden. Überdrucksicherungen müssen ferner so -aus-geführt und gelegen sein, dass sie durch Hitzeeinwirkung nicht unwirksam oder undicht werden können. Dies gilt nicht für Vorheriger SuchbegriffGas-Zentralheizungsanlagen.
  4. Absatz 4Für die Zufuhr der erforderlichen Verbrennungsluft während des Betriebes von Feuerungsanlagen nach Absatz eins, ist zu sorgen.

Im RIS seit

08.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2014

Gesetzesnummer

20000124

Dokumentnummer

LST40002003

Navigation im Suchergebnis