Landesrecht konsolidiert

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Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark § 241

Kurztitel

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 29/2003 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 79/2013

Bundesland

Steiermark

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 241

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Stmk. L-DBR

Index

2200 Landesbedienstete

Text

Paragraph 241,

Fortbildung

  1. Absatz einsVertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) sind nach Maßgabe der vom Land Steiermark angebotenen Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens drei Arbeitstagen je Betriebsjahr (Paragraph 10, Absatz eins, Vorheriger SuchbegriffSteiermärkisches KinderbildungsNächster Suchbegriff- und -Vorheriger Suchbegriffbetreuungsgesetz) zur Fortbildung verpflichtet.
  2. Absatz 2Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gilt bis zu dem in Absatz eins, genannten Ausmaß als Dienstpflicht. Der Dienstgeber hat, sofern es sich um Fortbildungsveranstaltungen innerhalb der Steiermark handelt, dem/der Bediensteten die Teilnahme zu ermöglichen. Sofern es sich um Fortbildungsveranstaltungen außerhalb der Steiermark handelt, kann der Dienstgeber dem/der Bediensteten die Teilnahme ermöglichen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,

Im RIS seit

01.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2022

Gesetzesnummer

20000534

Dokumentnummer

LST40008662

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