Landesrecht konsolidiert

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Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KinderbildungsNächster Suchbegriff- und -Vorheriger SuchbegriffbetreuungsgesetzNächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 22/2000 aufgehoben durch LGBl. Nr. 95/2019

Bundesland

Steiermark

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

12.09.2011

Außerkrafttretensdatum

13.09.2020

Abkürzung

StKBBG

Index

5060 Kinderbetreuung, Hort

Text

Paragraph 31,

Beitrag

Die Erhalterinnen/Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen können einen Beitrag für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung einheben. Dieser Beitrag ist

  1. Ziffer eins
    in Ganzjahresbetrieben in zwölf Teilbeträgen,
  2. Ziffer 2
    in Jahresbetrieben in elf Teilbeträgen, bei Einhebung sozial gestaffelter Beiträge gemäß Paragraph 6 b, Vorheriger SuchbegriffSteiermärkisches Kinderbetreuungsförderungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2000,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2011,, jedoch nur in zehn Teilbeträgen,
  3. Ziffer 3
    in Saisonbetrieben für die jeweils eingeschriebene Wochenanzahl,
  4. Ziffer 4
    in Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten nach den besonderen Bestimmungen für Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte einzuheben.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2011,)

Im RIS seit

06.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020

Gesetzesnummer

20000291

Dokumentnummer

LST40004318

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