§ 31Paragraph 31,
Beitrag
Die Erhalterinnen/Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen können einen Beitrag für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung einheben. Dieser Beitrag ist
in Ganzjahresbetrieben in zwölf Teilbeträgen,
in Jahresbetrieben in elf Teilbeträgen, bei Einhebung sozial gestaffelter Beiträge gemäß § 6b Steiermärkisches Kinderbetreuungsförderungsgesetz, LGBl. Nr. 23/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 60/2011, jedoch nur in zehn Teilbeträgen,in Jahresbetrieben in elf Teilbeträgen, bei Einhebung sozial gestaffelter Beiträge gemäß Paragraph 6 b, Steiermärkisches Kinderbetreuungsförderungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2000,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2011,, jedoch nur in zehn Teilbeträgen, in Saisonbetrieben für die jeweils eingeschriebene Wochenanzahl,
in Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten nach den besonderen Bestimmungen für Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte einzuheben.
(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2011)Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2011,)