(3)Absatz 3Für die Ausübung des Aufsichtsrechtes gelten die Bestimmungen des 6. Hauptstückes, I. Abschnitt, mit Ausnahme des § 103, der Gemeindeordnung 1967, sinngemäß.Für die Ausübung des Aufsichtsrechtes gelten die Bestimmungen des 6. Hauptstückes, römisch eins. Abschnitt, mit Ausnahme des Paragraph 103,, der Gemeindeordnung 1967, sinngemäß.