Landesrecht konsolidiert

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Steiermärkisches Gemeindeverbandsorganisationsgesetz § 22

Kurztitel

Steiermärkisches Gemeindeverbandsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 66/1997 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 131/2014

Bundesland

Steiermark

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

06.12.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GVOG 1997

Index

1600 Gemeindeverbände

Text

Paragraph 22,

Aufsicht

  1. Absatz einsAufsichtsbehörde über Gemeindeverbände, die der Aufsicht des Landes unterliegen, ist die Landesregierung. Diese übt das Aufsichtsrecht dahingehend aus, daß die Gemeindeverbände ihre Aufgaben nach ihrer Satzung erfüllen und aus dem Bereich der Landesvollziehung die Gesetze und Verordnungen nicht verletzen.
  2. Absatz 2Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht mit Ausnahme der Fälle, in denen der Gemeindeverband oder eine verbandsangehörige Gemeinde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes betroffen ist, niemandem ein Rechtsanspruch zu.
  3. Absatz 3Für die Ausübung des Aufsichtsrechtes gelten die Bestimmungen des 6. Hauptstückes, römisch eins. Abschnitt, mit Ausnahme des Paragraph 103,, der Gemeindeordnung 1967, sinngemäß.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 126 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 131 aus 2014,

Im RIS seit

09.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2014

Gesetzesnummer

20000050

Dokumentnummer

LST40017819

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