Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Baugesetz § 91

Kurztitel

Steiermärkisches Baugesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 59/1995 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 13/2011

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 91

Inkrafttretensdatum

01.05.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Stmk. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

Paragraph 91,

Garagen für flüssiggasbetriebene Fahrzeuge

  1. Absatz einsBei Garagen, in welchen flüssiggasbetriebene Fahrzeuge abgestellt werden, muss gewährleistet sein, dass es zu keiner Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit von Personen durch austretendes Gas kommen kann.
  2. Absatz 2Garagen, die dem Erfordernis des Absatz eins, nicht entsprechen, sind im Einfahrtsbereich mit einem gut lesbaren und dauerhaft angebrachten Hinweis mit dem Wortlaut „Einfahrt mit flüssiggasbetriebenen Fahrzeugen verboten“ zu kennzeichnen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,

Im RIS seit

10.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2017

Gesetzesnummer

20000070

Dokumentnummer

LST40001136

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