Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Wohnbauförderungsgesetz 1993 § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnbauförderungsgesetz 1993Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 25/1993 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 109/2006

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

16.09.2006

Außerkrafttretensdatum

30.12.2014

Abkürzung

Stmk. WFG Vorheriger Suchbegriff1993

Index

8300 Wohnbauförderung

Text

Paragraph 55,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsAuf Bauvorhaben und Maßnahmen, für die eine schriftliche Zusicherung gemäß dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, dem Wohnhaussanierungsgesetz, dem Landeswohnbauförderungsgesetz 1986 oder einem sonstigen vom Land Steiermark zu vollziehenden Wohnbauförderungsgesetz erteilt wurde, sind unbeschadet der Absatz 2 bis 4 die Bestimmungen der angeführten Gesetze weiterhin anzuwenden, und zwar mit der Maßgabe, daß in Österreich selbständig oder unselbständig erwerbstätige Personen, die Staatsangehörige eines Staates sind, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind. Bei der Mietzinsbildung ist jedoch statt des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, Wohnbauförderungsgesetz 1984 der Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 4, dieses Gesetzes anzuwenden. Bei Bauvorhaben, für die eine schriftliche Zusicherung gemäß Paragraph 28, Absatz 4, Wohnbauförderungsgesetz 1968 erteilt worden ist, ist bei der Mietzinsbildung statt des Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 4, Wohnbauförderungsgesetz 1968 der Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 4, dieses Gesetzes anzuwenden.
  2. Absatz 2Für die Gewährung von Wohnbeihilfen sind jedenfalls die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
  3. Absatz 3Für Eigentumswohnungen und Wohnungen mit Kaufanwartschaft, deren Errichtung gemäß den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 gefördert worden ist, können in Anwendung der Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 und der auf Grund des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 erlassenen Eigenmittelersatzdarlehen-Verordnung Eigenmittelersatzdarlehen gewährt werden, sofern ein Ansuchen bis spätestens 31. Dezember 1991 eingebracht wurde. Die für die Ermittlung der Höhe eines Eigenmittelersatzdarlehens erforderliche Berechnung des Familieneinkommens hat gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen
    • Strichaufzählung
      des Paragraph 2, Ziffer eins, über die Festlegung der Nutzflächengrenzen;
    • Strichaufzählung
      des Paragraph 2, Ziffer 10, über die Ermittlung des Einkommens:
    • Strichaufzählung
      des Paragraph 2, Ziffer 12, über die Voraussetzungen für die Anerkennung als begünstigte Person;
    • Strichaufzählung
      des Paragraph 8, über die Voraussetzungen für die Übertragung und Vermietung geförderter Wohnungen;
    • Strichaufzählung
      des Paragraph 12, Absatz 3, über die zulässige Belastung der Bauliegenschaft;
    • Strichaufzählung
      des Paragraph 13, Absatz 5, über die Verzinsung der aushaftenden Darlehensbeträge im Falle einer Kündigung des Förderungsdarlehens und des Paragraph 47, Absatz 8, über die Rückzahlung und Verzinsung von Förderungen bei widmungswidriger Verwendung;
    • Strichaufzählung
      des Paragraph 53, Absatz 2 und Absatz 2 a, über die Wirkung der Einverleibung des Veräußerungsverbotes und die Ausnahme vom Erfordernis der schriftlichen Zustimmung des Landes zu Rechtsgeschäften;
    • Strichaufzählung
      des Paragraph 53, Absatz 3, über die gänzliche oder teilweise Rückzahlung des aushaftenden Förderungsdarlehens und der erhaltenen Wohnbeihilfe als Voraussetzung für die Zustimmung des Landes bei einem Rechtsgeschäft unter Lebenden
    gelten sinngemäß auch für Förderungen, die auf Grund der Wohnbauförderungsgesetze 1954, 1968 und 1984, des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989 in der Zeit vom 1. Jänner 1990 bis zum 31. Dezember 1992 bzw. auf Grund der Übergangsbestimmungen (Artikel römisch II) zu einem späteren Zeitpunkt sowie auf Grund des Gesetzes betreffend die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds für das Land Steiermark, des Landeswohnbauförderungsgesetzes 1986 oder sonst aus Landesmitteln gewährt worden sind.
  5. Absatz 5Förderungsdarlehen, die gemäß dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 vor dem 1. September 1981 zugesichert worden sind, sind nach gänzlicher Tilgung der zur Finanzierung der Gesamtbaukosten aufgenommenen Darlehen der Kreditunternehmungen und Bausparkassen verstärkt zu tilgen. Zu diesem Zweck sind die zuletzt geleisteten Annuitäten für diese Darlehen in unveränderter Höhe bis zur gänzlichen Tilgung des Förderungsdarlehens zusätzlich zur bisherigen Annuität des Förderungsdarlehens zu leisten. Wenn Wohnungseigentümer den auf ihren Anteil entfallenden Teil der Darlehen von Kreditunternehmungen und Bausparkassen nicht in Anspruch genommen oder vor der gänzlichen Tilgung der gesamten Darlehen getilgt haben, gilt für sie die Verpflichtung der verstärkten Tilgung des Förderungsdarlehens ab dem Zeitpunkt der gänzlichen Tilgung der gesamten Darlehen der Kreditunternehmungen und Bausparkassen. Weiters hat der Darlehensschuldner ab der zweitnächsten Halbjahresfälligkeit, die dem 1. Jänner 1993 nachfolgt, die jährliche Tilgungsrate folgender Förderungsdarlehen um folgenden Prozentsatz des ursprünglichen Darlehensbetrages zu erhöhen:
    • Strichaufzählung
      Förderungsdarlehen gemäß dem Wohnbauförderungsgesetz 1954: 3 %;
    • Strichaufzählung
      Förderungsdarlehen gemäß dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, die vom 1. Jänner 1968 bis zum 31. Dezember 1972 zugesichert worden sind: 2 %;
    • Strichaufzählung
      Förderungsdarlehen gemäß dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, die vom 1. Jänner 1973 bis zum 31. August 1981 zugesichert worden sind: 1 %;
    • Strichaufzählung
      Förderungsdarlehen gemäß dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, die vom 1. September 1981 bis zum 31. Dezember 1984 zugesichert worden sind: 0,5 %;
    • Strichaufzählung
      Förderungsdarlehen gemäß dem Wohnbauförderungsgesetz 1984: 0,25 %.
    Von der verstärkten Tilgung ausgenommen sind Förderungsdarlehen, die für die Errichtung von Eigenheimen in Form eines nach der Haushaltsgröße gestuften Fixbetrages gewährt worden sind.
  6. Absatz 6Wenn für die Ermittlung des Einkommens vor dem 1. Jänner 1989 liegende Zeiträume maßgeblich sind, ist das Einkommen gemäß Paragraph 2, Ziffer 10 und 11 und Paragraph 46, in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1972 zu berechnen.
  7. Absatz 7Das Gesetz vom 14. März 1979, Landesgesetzblatt Nr. 44, mit dem ein Wohnbauförderungsbeirat eingerichtet wird, ist sinngemäß anzuwenden.
  8. Absatz 8Ansuchen von Förderungswerbern gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4, die vom Wohnbauförderungsbeirat bis Ende des Jahres 1992 positiv begutachtet worden sind, können bis 31. März 1993 nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989, Landesgesetzblatt Nr. 77, erledigt werden.
  9. Absatz 9Ansuchen auf Förderung der Errichtung von Eigenheimen, die bis zum 30. Juni 1992 eingebracht worden sind, können bis zum 30. Juni 1993 auf Grund der Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989, Landesgesetzblatt Nr. 77, erledigt werden.
  10. Absatz 10Ansuchen auf Förderung der Errichtung von Eigenheimen in Gruppen und auf Förderung gemäß Paragraph 21,, die bis zum 31.Dezember 1992 eingebracht worden sind, können bis zum 31. März 1993 auf Grund der Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989, Landesgesetzblatt Nr. 77, erledigt werden.
  11. Absatz 11Ansuchen auf Förderung von Wohnhaussanierungen, die bis zum 31. Dezember 1992 eingebracht worden sind, können bis zum 30. Juni 1993 unter Anwendung der bis 31. Dezember 1992 geltenden Förderungsvoraussetzungen erledigt werden. Davon ausgenommen sind die Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 2, vierter Satz.
  12. Absatz 12Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989, Landesgesetzblatt Nr. 77, bleibt für Förderungen, die bis zum 31. Dezember 1992 gewährt worden sind, aufrecht.
  13. Absatz 13Ansuchen auf Förderung des Wohnungserwerbes im Rahmen der Hausstandsgründung von Jungfamilien, die bis zum 31. Dezember 1992 eingebracht worden sind, können bis zum 30. Juni 1993 unter Anwendung der bis 31. Dezember 1992 geltenden Bestimmungen erledigt werden.
  14. Absatz 14Änderungen von Wohnbeihilfen-Bescheiden, die bis zum 31. Dezember 1992 erlassen worden sind, sind nach den ab 1. Jänner 1993 geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
  15. Absatz 15Ansuchen von Bauvereinigungen, die gemäß Paragraph 39, Absatz 6 a, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG), Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2001,, ab 1. April 2001 nicht mehr als gemeinnützig anerkannt gelten, können gemäß den Bestimmungen des römisch II. Hauptstückes positiv erledigt werden, sofern sie vor dem 1. April 2001 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingereicht worden sind.
  16. Absatz 16Wohnbeihilfen, die bereits vor Inkrafttreten der Änderungen durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2006, gewährt wurden, sind nicht neu festzusetzen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 1998,, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2000,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2006,

Im RIS seit

10.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2015

Gesetzesnummer

20000948

Dokumentnummer

LST40014158

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