Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Wohnbauförderungsgesetz 1993 § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnbauförderungsgesetz 1993Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 25/1993 aufgehoben durch LGBl. Nr. 106/2016

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.09.2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016

Abkürzung

Stmk. WFG Vorheriger Suchbegriff1993

Index

8300 Wohnbauförderung

Text

Paragraph 31,

Wohnbeihilfe

  1. Absatz einsZum Wohnungsaufwand von
    1. Ziffer eins
      Mietwohnungen, deren Sanierung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Wohnhaussanierungsgesetzes gefördert worden ist, wenn
      • Strichaufzählung
        entweder eine umfassende Sanierung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, erfolgte oder
      • Strichaufzählung
        das gesamte Gebäude, zumindest aber drei Wohnungen saniert worden sind
      und infolge dieser Sanierung ein erhöhter Hauptmietzins bzw. erhöhter Betrag gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz vorliegt,
    2. Ziffer 2
      Eigentumswohnungen und Wohnungen mit Kaufanwartschaft, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Wohnhaussanierungsgesetzes umfassend saniert worden sind,
    3. Ziffer 3
      Mietwohnungen, umfassend sanierten Eigentumswohnungen sowie umfassend sanierten Wohnungen mit Kaufanwartschaft, die durch eine Sanierung im Sinne der Ziffer eins, neu errichtet wurden,
    wird über Ansuchen des Mieters bzw. Wohnungseigentümers (Wohnungseigentumsbewerbers) Wohnbeihilfe gewährt. Innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Ansuchens hat eine Erledigung zu erfolgen.
  2. Absatz 2Wenn Gemeinden oder gemeinnützige Bauvereinigungen gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Wohnungseigentümer oder Wohnungseigentumsbewerber sind, können die Mieter solcher Wohnungen um Wohnbeihilfe ansuchen. Tritt eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine Einrichtung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, als Mieter einer solchen Wohnung auf, kann der Untermieter um Wohnbeihilfe ansuchen.
  3. Absatz 3Dienst-, Natural- und Werkswohnungen, die nicht auf Grund eines Mietvertrages benützt werden, sowie im Rahmen einer umfassenden Sanierung geförderte Eigentumswohnungen mit Vorsteuerabzug sind Mietwohnungen sinngemäß gleichzusetzen.
  4. Absatz 4Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn der Förderungswerber
    • Strichaufzählung
      die Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erfüllt und
    • Strichaufzählung
      ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1994,, Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 1998,, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2000,

Im RIS seit

10.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2018

Gesetzesnummer

20000948

Dokumentnummer

LST40014133

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