Mietwohnungen, deren Sanierung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Wohnhaussanierungsgesetzes gefördert worden ist, wenn
entweder eine umfassende Sanierung gemäß § 24 Abs. 2 erfolgte oderentweder eine umfassende Sanierung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, erfolgte oder
das gesamte Gebäude, zumindest aber drei Wohnungen saniert worden sind
und infolge dieser Sanierung ein erhöhter Hauptmietzins bzw. erhöhter Betrag gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz vorliegt,und infolge dieser Sanierung ein erhöhter Hauptmietzins bzw. erhöhter Betrag gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz vorliegt,