Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Wohnbauförderungsgesetz 1993 § 30

Kurztitel

Wohnbauförderungsgesetz 1993Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 25/1993

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

08.04.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Stmk. WFG Vorheriger Suchbegriff1993

Index

8300 Wohnbauförderung

Text

Paragraph 30,

Bürgschaft

  1. Absatz einsDas Land kann in besonderen Härtefällen die Bürgschaft gemäß Paragraph 1346, ABGB für zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen aufgenommene Darlehen (Abstattungskredite), für welche Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse gemäß Paragraph 28, geleistet werden, übernehmen.
  2. Absatz 2Die Bürgschaft hat sich auf den Darlehensbetrag (Kreditbetrag) samt allen schuldscheinmäßigen Zinsen, jedoch nur auf nicht länger als drei Jahre vom Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches aus der Bürgschaft zurückliegende Rückstände, und auf die mit der gerichtlichen Durchsetzung der Darlehensforderung (Kreditforderung) verbundenen Kosten, insgesamt jedoch auf keinen höheren Betrag als den verbürgten Darlehensbetrag (Kreditbetrag), zu erstrecken.

Im RIS seit

10.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2014

Gesetzesnummer

20000948

Dokumentnummer

LST40014132

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