Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Wohnbauförderungsgesetz 1993 § 12

Kurztitel

Wohnbauförderungsgesetz 1993Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 25/1993 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 75/1998

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

17.10.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Stmk. WFG Vorheriger Suchbegriff1993

Index

8300 Wohnbauförderung

Text

Paragraph 12,

Sicherstellung des Förderungsdarlehens

  1. Absatz einsDie Förderungsdarlehen sind durch Einverleibung eines Pfandrechtes auf der Bauliegenschaft sicherzustellen. Bei Wohnungseigentum ist für den auf die Baukosten verhältnismäßig entfallenden Teil des Förderungsdarlehens das Pfandrecht auf den einzelnen Anteil einzuverleiben. Sofern dem zur Sicherung eines Förderungsdarlehens einverleibten Pfandrecht andere Pfandrechte im Range vorangehen, hat der Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte) im Grundbuch zugunsten des Landes die Verpflichtung anmerken zu lassen, diese Pfandrechte nach Tilgung der ihnen zugrundeliegenden Forderungen vorbehaltlos löschen zu lassen.
  2. Absatz 2Sofern die Einverleibung eines Pfandrechtes nicht sofort möglich oder zweckmäßig ist, genügt als Sicherstellung zwischenzeitig die Treuhanderklärung eines öffentlichen Notars oder eines Rechtsanwaltes, daß die Sicherstellung ehestens gemäß Absatz eins, erfolgen werde.
  3. Absatz 3Die Belastung der Liegenschaft durch das Pfandrecht für das Förderungsdarlehen und im Range vorangehende weitere Pfandrechte, jeweils ohne Nebengebührensicherstellung, darf die Gesamtbaukosten, bei Eigenheimen 70 % der Gesamtbaukosten, nicht überschreiten. Die Einräumung eines Pfandvorranges ist nur für Darlehen (Abstattungskredite), die im genehmigten Finanzierungsplan enthalten sind, zulässig.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1994,, Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 1998,

Im RIS seit

10.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2014

Gesetzesnummer

20000948

Dokumentnummer

LST40014113

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