(3)Absatz 3Die Belastung der Liegenschaft durch das Pfandrecht für das Förderungsdarlehen und im Range vorangehende weitere Pfandrechte, jeweils ohne Nebengebührensicherstellung, darf die Gesamtbaukosten, bei Eigenheimen 70 % der Gesamtbaukosten, nicht überschreiten. Die Einräumung eines Pfandvorranges ist nur für Darlehen (Abstattungskredite), die im genehmigten Finanzierungsplan enthalten sind, zulässig.