Ausnahmen von der Erklärungspflicht
§ 17
(1) Eine Erklärung ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft Baugrundstücke betrifft, die
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1. | in einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Gewerbe- und Industriegebiete oder als Gebiete für Einkaufszentren ausgewiesen sind, |
2. | im Rahmen der gastgewerblichen Beherbergung genutzt werden, |
3. | zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung oder des öffentlichen Verkehrs bestimmt sind, |
4. | auf Grund eines Verfahrens nach § 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, in der Fassung BGBl. Nr. 343/1989, über die Abschreibung geringwertiger Trennstücke oder nach §§ 15 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes über die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen übertragen werden, |
5. | im Zuge einer Aufhebung der Gemeinschaft nach § 830 ABGB erworben werden und als Erwerber ein Miteigentümer auftritt, |
6. | im Zuge einer Veränderung der Miteigentumsquoten bei aufrechtbleibender Eigentümerschaft erworben wurden oder |
7. | a) zwischen Ehegatten oder |
b) | zwischen Verwandten in gerader Linie und deren Ehegatten oder |
c) | zwischen Geschwistern oder |
d) | zwischen Geschwistern gemeinsam mit deren Ehegatten |
| übertragen werden. |
(2) Die Grundverkehrsbehörde hat auf Antrag der Vertragspartei, die Rechte nach § 16 erwerben soll, zu bestätigen, daß eine Erklärung nicht erforderlich ist.
(3) Anträge nach Abs. 2 sind binnen einem Monat nach Vertragsabschluß oder Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen. Den Anträgen sind die Vertragsurkunde, der Einantwortungsbeschluß, die Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz oder eine jeweils beglaubigte Abschrift anzuschließen. Auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde sind weitere Urkunden beizubringen, die geeignet sind, Ausnahmen von der Erklärungspflicht nachzuweisen.