Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 134/1993

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

28.02.2000

Index

6800 Grundverkehr

Text

Ausnahmen von der Erklärungspflicht

Paragraph 17,

  1. Absatz einsEine Erklärung ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft Baugrundstücke betrifft, die
    1. Ziffer eins
      in einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Gewerbe- und Industriegebiete oder als Gebiete für Einkaufszentren ausgewiesen sind,
    2. Ziffer 2
      im Rahmen der gastgewerblichen Beherbergung genutzt werden,
    3. Ziffer 3
      zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung oder des öffentlichen Verkehrs bestimmt sind,
    4. Ziffer 4
      auf Grund eines Verfahrens nach Paragraph 13, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,, über die Abschreibung geringwertiger Trennstücke oder nach Paragraphen 15 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes über die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen übertragen werden,
    5. Ziffer 5
      im Zuge einer Aufhebung der Gemeinschaft nach Paragraph 830, ABGB erworben werden und als Erwerber ein Miteigentümer auftritt,
    6. Ziffer 6
      im Zuge einer Veränderung der Miteigentumsquoten bei aufrechtbleibender Eigentümerschaft erworben wurden oder
    7. Ziffer 7
      a) zwischen Ehegatten oder
      1. Litera b
        zwischen Verwandten in gerader Linie und deren Ehegatten oder
      2. Litera c
        zwischen Geschwistern oder
      3. Litera d
        zwischen Geschwistern gemeinsam mit deren Ehegatten
      übertragen werden.
  2. Absatz 2Die Grundverkehrsbehörde hat auf Antrag der Vertragspartei, die Rechte nach Paragraph 16, erwerben soll, zu bestätigen, daß eine Erklärung nicht erforderlich ist.
  3. Absatz 3Anträge nach Absatz 2, sind binnen einem Monat nach Vertragsabschluß oder Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder der Amtsbestätigung nach Paragraph 178, Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen. Den Anträgen sind die Vertragsurkunde, der Einantwortungsbeschluß, die Amtsbestätigung nach Paragraph 178, Außerstreitgesetz oder eine jeweils beglaubigte Abschrift anzuschließen. Auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde sind weitere Urkunden beizubringen, die geeignet sind, Ausnahmen von der Erklärungspflicht nachzuweisen.

Im RIS seit

10.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

20000924

Dokumentnummer

LST40018373

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