(4)Absatz 4Die Erklärung ist binnen einem Monat nach Abschluss des Rechtsgeschäftes bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen. Beim Rechtserwerb von Todes wegen beginnt die Frist für den Erben mit Zustellung des Einantwortungsbeschlusses, für den Vermächtnisnehmer mit Zustellung der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz. Der Erklärung sind eine Urkunde über das Rechtsgeschäft, der Einantwortungsbeschluss, die Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz oder eine jeweils beglaubigte Abschrift anzuschließen.Die Erklärung ist binnen einem Monat nach Abschluss des Rechtsgeschäftes bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen. Beim Rechtserwerb von Todes wegen beginnt die Frist für den Erben mit Zustellung des Einantwortungsbeschlusses, für den Vermächtnisnehmer mit Zustellung der Amtsbestätigung nach Paragraph 178, Außerstreitgesetz. Der Erklärung sind eine Urkunde über das Rechtsgeschäft, der Einantwortungsbeschluss, die Amtsbestätigung nach Paragraph 178, Außerstreitgesetz oder eine jeweils beglaubigte Abschrift anzuschließen.