Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 134/1993 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 14/2000

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.03.2000

Außerkrafttretensdatum

23.06.2015

Index

6800 Grundverkehr

Text

Pflicht zur Abgabe der Erklärung

Paragraph 17,

  1. Absatz einsWer auf Grund eines erklärungspflichtigen Rechtsgeschäftes Rechte erwerben soll, hat eine schriftliche Erklärung in dreifacher Ausfertigung bei der Grundverkehrsbehörde abzugeben. Für die Erklärung ist ein durch Verordnung der Landesregierung festgelegtes Formular zu verwenden.
  2. Absatz 2Inhalt der Erklärung muss sein, dass der Erwerber
    1. Ziffer eins
      das Baugrundstück in der Beschränkungszone für Zweitwohnsitze nicht zur Begründung eines Zweitwohnsitzes nutzt oder nutzen lässt und
    2. Ziffer 2, Litera a
      Inländer ist oder
    3. Litera b
      das Grundstück in Ausübung der im EG-Vertrag oder EWR-Abkommen vorgesehenen Rechte (Paragraph 22, Absatz 2,) erwirbt.
  3. Absatz 3Der Erwerber hat bei Abgabe der Erklärung zu bestätigen, dass ihm die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen einer dem Inhalt der Erklärung entgegenstehenden Nutzung bekannt sind.
  4. Absatz 4Die Erklärung ist binnen einem Monat nach Abschluss des Rechtsgeschäftes bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen. Beim Rechtserwerb von Todes wegen beginnt die Frist für den Erben mit Zustellung des Einantwortungsbeschlusses, für den Vermächtnisnehmer mit Zustellung der Amtsbestätigung nach Paragraph 178, Außerstreitgesetz. Der Erklärung sind eine Urkunde über das Rechtsgeschäft, der Einantwortungsbeschluss, die Amtsbestätigung nach Paragraph 178, Außerstreitgesetz oder eine jeweils beglaubigte Abschrift anzuschließen.
  5. Absatz 5Die Grundverkehrsbehörde hat die Abgabe der Erklärung zu bestätigen. Eine Ausfertigung verbleibt bei der Grundverkehrsbehörde.
  6. Absatz 6Die Grundverkehrsbehörde hat die Gemeinde, in der das Baugrundstück liegt, von der Abgabe der Erklärung in Kenntnis zu setzen. Die Gemeinde hat diese Mitteilung evident zu halten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2000,

Im RIS seit

09.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2015

Gesetzesnummer

20000924

Dokumentnummer

LST40013810

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